Diese Domain steht zum Verkauf – dazu anbauvereinigung420.de und 420anbauvereinigung.de Angebot ansehen
Anbauvereinigung 2026: Infos zum Konsumcannabisgesetz für ganz Deutschland

Anbauvereinigung in Deutschland 2026: Cannabis Club, Cannabisgesetz und Eigenanbau einfach erklärt

Die Anbauvereinigung ist der gesetzliche Name für den Cannabis Club. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Anbauvereinigungen in Deutschland Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis für Erwachsene legal. Hier lesen Sie, was das Konsumcannabisgesetz (KCanG) im Jahr 2026 erlaubt, welche Voraussetzungen für eine Anbauvereinigung gelten, wie Sie Mitglied werden und wie man eine Anbauvereinigung gründet und die Erlaubnis beantragt. Die zentralen Regeln gelten bundesweit. Welche Behörde zuständig ist und wie das Erlaubnisverfahren abläuft, legt jedes Bundesland selbst fest. Kurz, verständlich und mit Quellen.

Gezeichnetes Hanfblatt neben einem Paragrafenzeichen §
Zu verkaufen

Diese Domains stehen zum Verkauf

Der offizielle Begriff heißt jetzt Anbauvereinigung. Passend dazu stehen diese Domains zum Verkauf, bundesweit einsetzbar und ohne Ortsbezug.

Offizieller Begriff aus dem Gesetz anbauvereinigung420.de

anbauvereinigung420.de verbindet den offiziellen Begriff aus dem KCanG mit der etablierten Zahl 420. Kurz, thematisch eindeutig und ohne Ortsbindung bundesweit einsetzbar, etwa für Informationsportale, Software, Beratungsangebote oder Projekte rund um Anbauvereinigungen.

Angebot auf Sedo ansehen
Offizieller Begriff aus dem Gesetz 420anbauvereinigung.de

420anbauvereinigung.de stellt die bekannte 420-Kennung an den Anfang und verbindet sie direkt mit dem gesetzlichen Begriff. Damit eignet sich die Domain besonders als eigenständige Marke oder für ein bundesweites Themenprojekt.

Angebot auf Sedo ansehen
Diese Domain cannabis-club-420.de

cannabis-club-420.de verbindet den im Alltag etablierten Suchbegriff „Cannabis Club“ mit 420 und bringt bereits eine ausführliche, thematisch aufgebaute Informationsseite zu Anbauvereinigung und Cannabisgesetz mit.

Angebot auf Sedo ansehen

Domain zu verkaufen

Kurz gesagt: Was gilt 2026 für Anbauvereinigung, Besitz und Eigenanbau?

Erwachsene ab 18 Jahren dürfen unterwegs bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und zu Hause bis zu 50 Gramm. Zu Hause sind bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt. Eine Anbauvereinigung, umgangssprachlich Cannabis Club, darf gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben, aber nur mit Erlaubnis der Behörde und ohne Gewinn. Der Verkauf in Geschäften bleibt verboten. An diesen Regeln des Konsumcannabisgesetzes hat sich bis Oktober 2026 nichts geändert. Die laufende Gesetzesänderung betrifft nur medizinisches Cannabis.

Aus dem Cannabis Club wird die Anbauvereinigung. „Anbauvereinigung“ ist die gesetzliche Bezeichnung. Dieser Begriff wird deshalb vor allem im KCanG, in behördlichen Anträgen und in Erlaubnisverfahren verwendet.

Das Cannabisgesetz 2026 in Zahlen

Das wichtigste Gesetz heißt Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Es regelt, wie viel Cannabis Sie besitzen dürfen, wie viele Pflanzen Sie anbauen dürfen und was in einer Anbauvereinigung erlaubt ist. Diese Zahlen sollten Sie kennen:

§ 3 18

Ab 18 Jahren ist Besitz, Konsum und Eigenanbau von Cannabis erlaubt. Für Jugendliche bleibt Cannabis verboten.

§ 3 25 g

So viel getrocknetes Cannabis dürfen Erwachsene unterwegs, also außerhalb der eigenen Wohnung, dabeihaben.

§ 3 50 g

So viel getrocknetes Cannabis aus dem Eigenanbau darf zu Hause am Wohnsitz lagern.

§ 3 3

Drei lebende Cannabispflanzen pro erwachsener Person sind zu Hause erlaubt.

§ 16 500

Höchstens so viele Mitglieder darf eine Anbauvereinigung haben. Jede Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein.

§ 19 50 g

So viel Cannabis gibt eine Anbauvereinigung einem Mitglied ab 21 Jahren höchstens im Monat weiter, pro Tag höchstens 25 Gramm.

Ist Cannabis in Deutschland legal? Der Stand im Oktober 2026

Ja. Das Cannabisgesetz ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Seitdem dürfen Erwachsene Cannabis besitzen, konsumieren und selbst anbauen. Am 1. Juli 2024 kam die zweite Stufe dazu: Seitdem kann eine Anbauvereinigung eine Erlaubnis beantragen und gemeinschaftlich Cannabis anbauen.

Viele ältere Seiten im Netz beschreiben noch Pläne aus den Jahren 2022 und 2023. Damals war von Eckpunkten, Säulen und Modellversuchen die Rede. Ein Teil davon wurde nie umgesetzt. Zum Beispiel gibt es bis heute keine Fachgeschäfte, in denen man Cannabis zum Genuss kaufen kann. Für Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken sieht das Konsumcannabisgesetz zwei legale Wege vor: den privaten Eigenanbau zu Hause und die Weitergabe durch eine Anbauvereinigung mit Erlaubnis. Medizinisches Cannabis auf Rezept ist davon getrennt und im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt.

Parallel wird 2026 im Bundestag über eine Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes beraten. Sie betrifft medizinisches Cannabis, vor allem Verschreibung und Abgabe. Die Regeln des Konsumcannabisgesetzes zu Besitz, privatem Eigenanbau und Anbauvereinigungen sind davon zu unterscheiden und gelten unverändert weiter.

Was ist eine Anbauvereinigung? Unterschied zu Cannabis Club und Cannabis Social Club

Eine Anbauvereinigung ist ein Zusammenschluss von Erwachsenen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben. Rechtlich ist sie entweder ein eingetragener, nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Eine Anbauvereinigung ist kein Laden und kein Coffeeshop.

Einen rechtlichen Unterschied zwischen Cannabis Club, Cannabis Social Club (CSC) und Anbauvereinigung gibt es nicht. „Anbauvereinigung“ ist der Begriff aus dem Konsumcannabisgesetz und wird von Behörden, in Anträgen und Bescheiden verwendet. „Cannabis Club“ und „Cannabis Social Club“ sind die Namen aus dem Alltag.

Eine Anbauvereinigung darf keinen Gewinn machen. Die Kosten für den gemeinschaftlichen Eigenanbau, Räume und Personal tragen die Mitglieder über ihre Beiträge. Cannabis wird nicht wie in einem Geschäft zu einem Verkaufspreis pro Gramm verkauft. Die Finanzierung erfolgt über die in der Satzung festgelegten Mitgliedsbeiträge beziehungsweise laufenden Beiträge.

Bevor eine Anbauvereinigung anbauen darf, braucht sie eine Erlaubnis nach § 11 KCanG von der zuständigen Landesbehörde. Welche Behörde das ist, legt jedes Bundesland selbst fest. In Nordrhein-Westfalen sind es die Bezirksregierungen, in Niedersachsen die Landwirtschaftskammer, in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Erlaubnis gilt sieben Jahre. Sie legt außerdem die zulässigen jährlichen Anbau- und Weitergabemengen fest. Diese richten sich nach dem voraussichtlichen Eigenbedarf der Mitglieder. Ändert sich der Bedarf, kann eine Anpassung der erlaubten Mengen nötig werden.

Ohne Erlaubnis darf eine Anbauvereinigung kein Cannabis anbauen und nichts weitergeben. Ein Verein kann also schon gegründet sein und trotzdem noch kein Cannabis weitergeben, solange die Erlaubnis fehlt.

Anbauvereinigung nach Bundesland: Welche Behörde erteilt die Erlaubnis?

Das Konsumcannabisgesetz gilt in ganz Deutschland. Für die Erlaubnis und die Überwachung von Anbauvereinigungen bestimmt aber jedes Bundesland seine eigene Behörde. Wer eine Anbauvereinigung gründen, anmelden oder die Genehmigung beantragen möchte, wendet sich deshalb an die zuständige Stelle im Bundesland, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat.

Eine Anbauvereinigung in Nordrhein-Westfalen beantragt ihre Erlaubnis bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Für eine Anbauvereinigung in Niedersachsen ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständig. Eine Anbauvereinigung in Hessen wendet sich an das Regierungspräsidium Darmstadt, die Erlaubnisbehörde für das ganze Land.

Je nach Bundesland unterscheiden sich Antragsportal, Formulare, Ansprechpartner und Verfahrenshinweise. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anbauvereinigung sind dagegen überall gleich: Erlaubnispflicht, höchstens 500 Mitglieder, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, \g<1>

Erlaubnisbehörden für Anbauvereinigungen in allen 16 Bundesländern

Bundesland Zuständig für die Erlaubnis
Anbauvereinigung Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg (Überwachung: Regierungspräsidium Tübingen)
Anbauvereinigung Bayern Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Anbauvereinigung Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Anbauvereinigung Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Anbauvereinigung Bremen Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Anbauvereinigung Hamburg Bezirksamt Hamburg-Altona
Anbauvereinigung Hessen Regierungspräsidium Darmstadt
Anbauvereinigung Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF)
Anbauvereinigung Niedersachsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Anbauvereinigung Nordrhein-Westfalen die örtlich zuständige Bezirksregierung (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster)
Anbauvereinigung Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV)
Anbauvereinigung Saarland Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Anbauvereinigung Sachsen Landesdirektion Sachsen
Anbauvereinigung Sachsen-Anhalt Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
Anbauvereinigung Schleswig-Holstein Landeslabor Schleswig-Holstein
Anbauvereinigung Thüringen Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Stand der Zuständigkeiten: Übersicht der Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen, zuletzt aktualisiert im Juni 2026. Zuständigkeiten können sich ändern. Prüfen Sie vor dem Antrag die Seite der Behörde in Ihrem Bundesland.

Mitglied einer Anbauvereinigung werden: Voraussetzungen 2026

Wer in Deutschland Mitglied einer Anbauvereinigung werden möchte, muss einige gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Sie gelten für jede Anbauvereinigung und jeden Cannabis Club gleich:

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Sie haben seit mindestens sechs Monaten Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. So definiert das Gesetz den Wohnsitz ausdrücklich.
  • Sie weisen Ihr Alter und Ihren Wohnsitz mit einem amtlichen Lichtbildausweis nach, zum Beispiel mit dem Personalausweis.
  • Sie versichern schriftlich oder elektronisch, dass Sie in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied sind.
  • Die Mitgliedschaft dauert mindestens drei Monate. Das muss in der Satzung des Vereins stehen.

Wenn Sie umziehen, müssen Sie das der Anbauvereinigung sofort mitteilen. Ziehen Sie ins Ausland, endet die Mitgliedschaft. Damit soll verhindert werden, dass Menschen aus dem Ausland für Cannabis nach Deutschland reisen.

Wichtig für die Suche nach einer Anbauvereinigung in Ihrer Nähe: Anbauvereinigungen dürfen keine Werbung für sich machen. Viele Cannabis Clubs in Deutschland sind deshalb nur über Empfehlungen, Verbände oder eigene Recherche zu finden. Fragen Sie immer nach der Erlaubnis. Ohne Erlaubnis darf eine Anbauvereinigung nichts weitergeben.

Aktive Mitwirkung: Müssen Mitglieder einer Anbauvereinigung beim Anbau mitarbeiten?

Ja. Das Gesetz verlangt, dass die Mitglieder einer Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitwirken. Gemeint ist eigenhändige Mitarbeit beim Anbau und bei Tätigkeiten, die direkt damit verbunden sind. Eine Anbauvereinigung funktioniert deshalb nicht wie ein Geschäft, in dem Mitglieder nur Cannabis abholen. Wer Mitglied wird, übernimmt also auch Pflichten.

Mitgliedsbeitrag: Was kostet die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

Einen bundesweit festgelegten Mitgliedsbeitrag gibt es nicht. Jede Anbauvereinigung legt ihre Beiträge selbst fest, und zwar so, dass sie ihre Kosten deckt. Gewinn darf sie nicht machen. Deshalb unterscheiden sich Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag von Anbauvereinigung zu Anbauvereinigung.

Cannabis aus der Anbauvereinigung: Mengen, THC-Gehalt und Weitergabe

Wie viel Cannabis eine Anbauvereinigung weitergeben darf, hängt vom Alter des Mitglieds ab. Für junge Erwachsene unter 21 Jahren gelten strengere Grenzen, weil das Gehirn in diesem Alter noch reift.

Alter des Mitglieds Höchstens pro Tag Höchstens pro Monat THC-Gehalt
21 Jahre und älter 25 Gramm 50 Gramm keine gesetzliche Grenze
18 bis 20 Jahre 25 Gramm 30 Gramm höchstens 10 Prozent

Dazu kommen weitere feste Regeln für jede Anbauvereinigung:

  • Weitergegeben werden nur Marihuana und Haschisch. Das Cannabis darf nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Esswaren mit Cannabis, sogenannte Edibles, gibt es in der Anbauvereinigung nicht.
  • Die Weitergabe erfolgt nur persönlich an das Mitglied, auf dem Gelände der Anbauvereinigung und in neutraler Verpackung. Mitgliedschaft und Alter werden bei jeder Weitergabe mit Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis geprüft.
  • Bei jeder Weitergabe gibt es vorgeschriebene Informationen, unter anderem zu Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt. Dazu kommen Informationen zu Konsumrisiken und Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
  • Versand und Lieferung sind verboten. Eine Anbauvereinigung darf Cannabis nicht verschicken und nicht nach Hause bringen.
  • Nichtmitglieder bekommen in der Anbauvereinigung kein Cannabis. Ein Cannabis Club ist kein frei zugängliches Geschäft.
  • Mitglieder dürfen das Cannabis aus der Anbauvereinigung nicht an andere weitergeben oder verkaufen.
  • In den Räumen der Anbauvereinigung und in Sichtweite davon ist der Konsum verboten. Ein Cannabis Club ist kein Ort zum gemeinsamen Kiffen.
  • Personen unter 18 Jahren dürfen das Gelände einer Anbauvereinigung nicht betreten.
  • Jede Anbauvereinigung braucht einen Präventionsbeauftragten und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Samen und Stecklinge aus der Anbauvereinigung: Regeln für Vermehrungsmaterial

Samen und Stecklinge heißen im Gesetz Vermehrungsmaterial. Sie gelten rechtlich nicht als Cannabis. Für sie gelten deshalb eigene Regeln, die sich von der Weitergabe von Marihuana und Haschisch unterscheiden.

Eine Anbauvereinigung darf Cannabissamen und Stecklinge aus dem eigenen gemeinschaftlichen Anbau für den privaten Eigenanbau weitergeben. Das gilt nicht nur für Mitglieder, sondern auch für erwachsene Nichtmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Alter und Wohnsitz werden dabei mit einem amtlichen Ausweis geprüft.

  • Pro Person und Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge.
  • Werden Samen und Stecklinge gemischt, sind insgesamt höchstens fünf Stück erlaubt.
  • Die Weitergabe erfolgt persönlich auf dem Gelände der Anbauvereinigung. Die abgebende und die empfangende Person müssen beide anwesend sein. Für Stecklinge verbietet das Gesetz Versand und Lieferung zusätzlich ausdrücklich.
  • \g<1>

    Anders ist es beim Kauf im Fachhandel: Erwachsene dürfen Cannabissamen für den privaten Eigenanbau auch aus anderen EU-Staaten beziehen, auch per Versand. Das betrifft Samenhändler, nicht Anbauvereinigungen. Eine Anbauvereinigung gibt Samen nur persönlich vor Ort weiter.

    \n

Anbauvereinigung gründen: Voraussetzungen, Antrag und Erlaubnis

Eine Anbauvereinigung zu gründen ist kein Wochenendprojekt. Der Weg führt über das Vereinsrecht und ein Erlaubnisverfahren bei der Behörde. Diese Schritte gehören dazu:

  1. Verein oder Genossenschaft gründen

    Die Gründer schreiben eine Satzung. Der Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. In die Satzung gehören unter anderem die Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten und das Ende der Mitgliedschaft bei Wegzug ins Ausland.

  2. Eintragung beim Registergericht

    Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen, eine Genossenschaft ins Genossenschaftsregister. Erst dann kann die Anbauvereinigung die Erlaubnis beantragen.

  3. Standort finden: Räume, Anbauflächen und 200 Meter Abstand

    Eine Privatwohnung ist als Standort nicht erlaubt. Außerdem gilt die 200-Meter-Regel: Das Gelände der Anbauvereinigung darf nicht innerhalb von 200 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegen. Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein, vor allem gegen Kinder und Jugendliche, zum Beispiel durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster \1 Anbauflächen und Gewächshäuser, die außerhalb geschlossener Räume genutzt werden, müssen zusätzlich gegen Einsicht von außen geschützt sein, zum Beispiel durch Umzäunung oder Sichtschutz.

  4. Gesundheits- und Jugendschutz sowie Sicherungsmaßnahmen vorbereiten

    Die Anbauvereinigung braucht ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, einen Präventionsbeauftragten sowie geeignete Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Cannabis, Vermehrungsmaterial, Räume und Anbauflächen. Diese Maßnahmen werden im Erlaubnisantrag dargelegt. Für den Vorstand werden ein aktuelles Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt.

  5. Erlaubnis nach § 11 KCanG beantragen

    Zuständig ist die Behörde in dem Bundesland, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch gestellt. Welche Behörde zuständig ist, steht auf den Seiten des jeweiligen Landesgesundheitsministeriums.

  6. Entscheidung abwarten

    Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten entscheiden, nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen. Wird der Antrag genehmigt, gilt die Erlaubnis sieben Jahre. Erst ab diesem Bescheid darf die Anbauvereinigung anbauen.

Qualitätssicherung in der Anbauvereinigung

Nach § 18 KCanG muss eine Anbauvereinigung die Qualität ihres Cannabis und ihres Vermehrungsmaterials sichern. Dazu nimmt sie regelmäßig Stichproben und lässt sie untersuchen. Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das nicht weitergabefähig ist, zum Beispiel wegen zu hoher Schadstoffgehalte oder weil es vermischt ist, darf nicht weitergegeben werden und muss vernichtet werden. Viele Behörden verlangen dafür schon im Antrag ein Probenahmekonzept.

Dokumentationspflichten einer Anbauvereinigung

Mit der Erlaubnis endet die Bürokratie nicht. Eine Anbauvereinigung dokumentiert fortlaufend unter anderem Bestand, Anbau, Vernichtung und Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial. Dazu gehört, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen weitergegeben hat. Einmal im Jahr, bis zum 31. Januar, meldet sie der zuständigen Behörde die Angaben des Vorjahres, etwa Ernte- und Weitergabemengen sowie den Bestand. Besteht der Verdacht, dass Cannabis abhandengekommen oder unerlaubt weitergegeben worden ist, muss sie die Behörde sofort informieren. Bei Gesundheitsrisiken, etwa durch verunreinigtes Cannabis, muss sie ihre Mitglieder informieren und die Ware zurückrufen.

Kosten: Was kostet es, eine Anbauvereinigung zu gründen?

Eine bundesweit einheitliche Summe gibt es nicht. Zu den Kosten gehören unter anderem Vereins- oder Genossenschaftsgründung, Registereintragung, behördliche Gebühren, geeignete Räume und Anbauflächen, Sicherheitstechnik, Anbautechnik, Versicherungen sowie laufende Kosten für Verwaltung und Dokumentation. Gebühren und Anforderungen der Behörden können sich je nach Bundesland unterscheiden.

Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums lesen

Eigenanbau zu Hause: drei Cannabispflanzen legal anbauen

Wer keiner Anbauvereinigung beitreten möchte, darf selbst anbauen. Der private Eigenanbau ist für viele der einfachste legale Weg zu Cannabis. Die Regeln sind klar:

  • Jede erwachsene Person darf an ihrem Wohnsitz bis zu drei lebende Cannabispflanzen haben.
  • Das geerntete und getrocknete Cannabis darf zu Hause bis zu 50 Gramm betragen.
  • Pflanzen und Ernte müssen so gesichert sein, dass Kinder und Jugendliche nicht herankommen, zum Beispiel in einem abschließbaren Schrank oder Raum.
  • Das selbst angebaute Cannabis ist nur für den Eigenkonsum. Weitergeben oder verkaufen ist verboten.
  • Samen für den Eigenanbau dürfen Erwachsene auch aus anderen EU-Staaten beziehen, auch per Versand. Stecklinge und Samen gibt es außerdem persönlich in einer Anbauvereinigung.

Für den Eigenanbau in der Wohnung nutzen viele eine Growbox mit Lampe und Lüftung. So bleiben Geruch und Licht im Zelt, und die Pflanzen sind leichter zu sichern. Auf dem Balkon oder im Garten gilt dieselbe Regel: Die Pflanzen dürfen für Kinder und Fremde nicht zugänglich sein.

Wo darf man kiffen? Die Konsumverbote im Überblick

Legal heißt nicht überall erlaubt. Das Cannabisgesetz verbietet den Konsum an bestimmten Orten. Die wichtigsten Konsumverbote:

  • in unmittelbarer Nähe von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren,
  • in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen und in öffentlichen Sportstätten sowie in Sichtweite davon,
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
  • in Anbauvereinigungen (Cannabis Clubs) und in Sichtweite davon.

Sichtweite bedeutet: Ab mehr als 100 Metern Abstand vom Eingang gilt sie nicht mehr. Wer in einer Innenstadt unterwegs ist, sollte die Fußgängerzone tagsüber also meiden.

Grenzen, Strafen und Cannabis im Straßenverkehr

Was weiter verboten bleibt

Der Handel mit Cannabis ist weiterhin verboten. Das gilt auch für den Verkauf kleiner Mengen an Freunde. Die Abgabe an Kinder und Jugendliche ist eine Straftat.

Auch bei den Besitzmengen gibt es klare Grenzen. Wer unterwegs mehr als 30 Gramm oder zu Hause mehr als 60 Gramm besitzt, macht sich strafbar. Für Mengen knapp über den erlaubten 25 und 50 Gramm droht ein Bußgeld.

Cannabis und Autofahren

Für den Straßenverkehr gilt ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Wer darüber liegt und Auto fährt, riskiert ein Bußgeld und ein Fahrverbot.

Für Fahrer unter 21 Jahren und für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein striktes Cannabisverbot am Steuer. THC kann noch lange nach dem Konsum im Blut nachweisbar sein.

Werbeverbot für Anbauvereinigungen: Was Cannabis Clubs beachten müssen

Das Konsumcannabisgesetz enthält ein umfassendes Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen. Als Werbung gilt jede kommerzielle Kommunikation, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis direkt oder indirekt fördern soll oder voraussichtlich fördert. Eine Anbauvereinigung darf also nicht mit Sorten, Mengen oder Preisen um neue Mitglieder werben. Sachliche Informationen über die Rechtslage bleiben erlaubt. Genau das bietet diese Seite.

Auch am Standort selbst gelten Grenzen. Das Gelände einer Anbauvereinigung darf nach außen nicht durch werbende Schilder oder andere auffällige Gestaltung erkennbar sein. Eine sachliche Angabe des Vereinsnamens am Eingang ist dagegen erlaubt.

Wichtige Begriffe rund um Anbauvereinigung, KCanG und Cannabis Club

KCanG

Konsumcannabisgesetz. Regelt seit April 2024 Besitz, Konsum, Eigenanbau und Anbauvereinigungen für Erwachsene.

MedCanG

Medizinal-Cannabisgesetz. Regelt Cannabis auf ärztliches Rezept. 2026 wird über eine Änderung beraten.

Anbauvereinigung

Der gesetzliche Begriff für einen Cannabis Club. Ein Verein oder eine Genossenschaft für den gemeinschaftlichen Eigenanbau, ohne Gewinnabsicht.

Gemeinschaftlicher Eigenanbau

Der nichtgewerbliche Anbau in einer Anbauvereinigung, bei dem die Mitglieder aktiv mitwirken.

Vermehrungsmaterial

Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen. Rechtlich kein Cannabis, mit eigenen Regeln für die Weitergabe.

Cannabis Social Club (CSC)

Die gängige Bezeichnung für eine Anbauvereinigung. Gemeint ist dasselbe.

Erlaubnis nach § 11 KCanG

Die behördliche Genehmigung, ohne die eine Anbauvereinigung nicht anbauen und nichts weitergeben darf. Sie gilt sieben Jahre.

Präventionsbeauftragter

Ein Mitglied der Anbauvereinigung, das sich um Suchtvorbeugung kümmert und für Fragen zu Risiken ansprechbar ist.

Befriedetes Besitztum

Das geschützte, umzäunte oder abgeschlossene Gelände einer Anbauvereinigung, auf dem Anbau und Lagerung stattfinden.

Sichtweite

Der Bereich rund um Schulen, Spielplätze oder Anbauvereinigungen, in dem Kiffen verboten ist. Ab mehr als 100 Metern gilt er nicht mehr.

Häufige Fragen zur Anbauvereinigung und zum Cannabisgesetz

Was ist eine Anbauvereinigung?

Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener, nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft für den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe an die eigenen Mitglieder. Im Alltag heißt sie Cannabis Club oder Cannabis Social Club.

Was ist der Unterschied zwischen Cannabis Club und Anbauvereinigung?

Rechtlich gibt es keinen. Anbauvereinigung ist der Begriff aus dem Konsumcannabisgesetz, Cannabis Club und Cannabis Social Club sind die gebräuchlichen Namen im Alltag.

Ist eine Anbauvereinigung 2026 in Deutschland noch erlaubt?

Ja. Anbauvereinigungen, Besitz und privater Eigenanbau sind nach dem Konsumcannabisgesetz weiterhin erlaubt. Die Regeln gelten seit 2024 unverändert. Beraten wird 2026 über eine Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, die medizinisches Cannabis betrifft.

Wie gründe ich eine Anbauvereinigung?

Sie gründen einen nicht wirtschaftlichen Verein oder eine Genossenschaft mit passender Satzung, lassen ihn ins Register eintragen, suchen einen geeigneten Standort, erstellen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, planen die Sicherungsmaßnahmen und beantragen bei der zuständigen Landesbehörde die Erlaubnis nach § 11 KCanG.

Wie beantrage ich die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung?

Die Erlaubnis nach § 11 KCanG wird schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesbehörde beantragt. Der Antrag enthält unter anderem Angaben zur Anbauvereinigung und zu den vertretungsberechtigten Personen, zu Standort, Anbauflächen und geplanten Mengen sowie Nachweise zur Zuverlässigkeit, zu den Sicherungsmaßnahmen, zum Präventionsbeauftragten und das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Anbauvereinigung?

Unter anderem: eingetragener Verein oder Genossenschaft ohne Gewinnabsicht, höchstens 500 Mitglieder, kein Standort in einer Privatwohnung, 200 Meter Abstand zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielplätzen, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, Präventionsbeauftragter sowie geeignete Sicherungs- und Schutzmaßnahmen.

Was kostet eine Anbauvereinigung?

Eine einheitliche Summe gibt es nicht. Kosten entstehen für Gründung und Registereintragung, behördliche Gebühren, Räume und Anbauflächen, Sicherheits- und Anbautechnik, Qualitätssicherung, Versicherungen sowie Verwaltung und Dokumentation. Den Mitgliedsbeitrag legt jede Anbauvereinigung in ihrer Satzung selbst fest.

Wie werde ich Mitglied einer Anbauvereinigung?

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens sechs Monaten Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie weisen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus, versichern, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein, und bleiben mindestens drei Monate Mitglied.

Wie viele Mitglieder darf eine Anbauvereinigung haben?

Höchstens 500. Jede Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein.

Welche Behörde genehmigt eine Anbauvereinigung?

Eine Landesbehörde im Bundesland, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. In Nordrhein-Westfalen sind das die Bezirksregierungen, in Niedersachsen die Landwirtschaftskammer, in Bayern das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Tabelle auf dieser Seite nennt alle 16 Bundesländer.

Wie lange dauert die Genehmigung einer Anbauvereinigung?

Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten entscheiden, nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen. Die Erlaubnis gilt dann sieben Jahre und legt die jährlichen Anbau- und Weitergabemengen fest.

Wie weit muss eine Anbauvereinigung von einer Schule entfernt sein?

Das Gelände einer Anbauvereinigung darf nicht innerhalb von 200 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegen.

Darf eine Anbauvereinigung Cannabis verkaufen?

Nein. Eine Anbauvereinigung verkauft nicht, sie gibt Cannabis nur persönlich auf ihrem Gelände an eigene Mitglieder zum Eigenkonsum weiter. Die Kosten werden über Mitgliedsbeiträge gedeckt. Nichtmitglieder erhalten kein Cannabis.

Wie viel Cannabis darf eine Anbauvereinigung weitergeben?

An Mitglieder ab 21 Jahren höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat. An Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Monat, mit höchstens 10 Prozent THC.

Darf eine Anbauvereinigung Cannabis versenden?

Nein. Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten. Die Weitergabe muss persönlich auf dem Gelände der Anbauvereinigung erfolgen.

Darf eine Anbauvereinigung Samen und Stecklinge abgeben?

Ja, für den privaten Eigenanbau, an Mitglieder und an erwachsene Nichtmitglieder mit Wohnsitz in Deutschland. Pro Person und Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge, bei einer Mischung insgesamt höchstens fünf Stück.

Darf eine Anbauvereinigung Cannabissamen verschicken?

Nein. Eine Anbauvereinigung gibt Samen und Stecklinge nur persönlich auf ihrem Gelände weiter, beide Seiten müssen anwesend sein. Für Stecklinge verbietet das Gesetz Versand und Lieferung zusätzlich ausdrücklich. Samen aus dem Fachhandel dürfen Erwachsene für den Eigenanbau dagegen auch aus anderen EU-Staaten beziehen, auch per Versand.

Müssen Mitglieder einer Anbauvereinigung beim Anbau mitarbeiten?

Ja. Das Gesetz verlangt aktive Mitwirkung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau, also eigenhändige Mitarbeit beim Anbau oder bei direkt damit verbundenen Tätigkeiten.

Welche Dokumentationspflichten hat eine Anbauvereinigung?

Sie dokumentiert fortlaufend unter anderem Bestand, Anbau, Vernichtung und Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial. Einmal jährlich bis zum 31. Januar meldet sie der zuständigen Behörde die Angaben des Vorjahres, etwa Ernte- und Weitergabemengen sowie den Bestand.

Dürfen Minderjährige eine Anbauvereinigung betreten?

Nein. Personen unter 18 Jahren dürfen das Gelände einer Anbauvereinigung nicht betreten. Mitglied werden können ebenfalls nur Erwachsene.

Darf ich in der Anbauvereinigung kiffen?

Nein. In den Räumen einer Anbauvereinigung und in Sichtweite davon ist der Konsum verboten.

Wie viele Cannabispflanzen darf ich zu Hause anbauen?

Jede erwachsene Person darf an ihrem Wohnsitz bis zu drei lebende Cannabispflanzen haben. Pflanzen und Ernte müssen vor Kindern und Jugendlichen gesichert sein.

Kann ich Cannabis legal im Laden kaufen?

Nein. Fachgeschäfte für Genuss-Cannabis gibt es in Deutschland nicht. Für nicht-medizinische Zwecke bleiben der private Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung mit Erlaubnis.

Quellen und weiterführende Links

Stand: Oktober 2026. Diese Seite informiert über die Rechtslage zu Anbauvereinigung, Cannabis Club und Konsumcannabisgesetz und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Verwaltungspraxis können sich ändern.

                                                   

                         

Impressum
Cannabis Club 420  (Anbauvereinigung 420)